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SWK 19, 1. Juli 2001, Seite R 74
USt: Spenden an Geistheiler
• Auch Spenden für die Leistungen eines so genannten „Geistheilers" zur Renovierung einer Kapelle unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. - (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972), (Abweisung)
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