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Provisionszahlungen
• Eine vom Steuerpflichtigen vorgenommene Gestaltung, wonach ein wesentlicher Teil des Umsatzes an eine ausländische Gesellschaft fließen soll, die noch dazu in einem bekannten S. R 74Steueroasenland unter der Anschrift eines so genannten „Massendomizils" etabliert ist, löst eine erhöhte Mitwirkungspflicht aus, um die betriebliche Veranlassung von Provisionszahlungen einwandfrei und schlüssig darzulegen. - (§ 167 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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