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Grunderwerbsteuer
• Allein durch die Ermächtigung, Pläne zu entwerfen und auf Grund dieser eine Baubewilligung für ein Grundstück zu erwirken, lässt sich keine wesentliche, sich aus dem Eigentumsrecht ergebende Befugnis über ein bestimmtes Grundstück zu verfügen, ableiten, was aber für eine Grunderwerbsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 unabdingbare Voraussetzung ist. - (§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(-0128)