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SWK 19, 1. Juli 2001, Seite R 72

Börsenumsatzsteuer

Nach ständiger hg. Judikatur zählen zum vereinbarten Preis gemäß § 21 Z 1 KVG auch alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat, um die Anteile zu erhalten; werden i. d. Z. Investitionsverpflichtungen übernommen, sind diese in die Bemessungsgrundlage zur Börsenumsatzsteuer miteinzubinden. - (§ 21 Z 1 KVG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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