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Börsenumsatzsteuer
• Nach ständiger hg. Judikatur zählen zum vereinbarten Preis gemäß § 21 Z 1 KVG auch alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat, um die Anteile zu erhalten; werden i. d. Z. Investitionsverpflichtungen übernommen, sind diese in die Bemessungsgrundlage zur Börsenumsatzsteuer miteinzubinden. - (§ 21 Z 1 KVG), (Abweisung)
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