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Doppelte Haushaltsführung
• I. Z. m. der Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ist es einem Steuerpflichtigen, der für einen von vornherein absehbar befristeten Zeitraum als Arbeitnehmer ins Ausland entsandt wird, nicht zumutbar, seinen Familienwohnsitz aufzugeben. - (§ 16 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0112)