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ÖBA 5, Mai 2020, Seite 352

Zur laesio enormis beim Optionsvertrag

§§ 863, 934, 935 ABGB

Die Anfechtung eines Optionsvertrags wegen laesio enormis ist gemäß § 935 ABGB dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner die Sache aus besonderer Vorliebe übernommen hat. Erklären die Parteien im Optionsvertrag, aus diesem Grund auf eine Anfechtung wegen laesio enormis zu verzichten, muss der Vertragspartner diese Regelung auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er die Urkunde ungelesen unterschrieben hat. Eine allgemeine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können, besteht nicht.

Aus der Begründung:

1.1 Sind die Vertragsparteien – wie hier – keine Unternehmer (§ 351 UGB), dann kann nach § 935 HS 1 ABGB die Anwendung des § 934 ABGB (Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte; sog laesio enormis) vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die HS 2 bis 6 des § 935 ABGB enthalten aber Tatbestände, bei deren Vorliegen das Anfechtungsrecht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Danach ist § 934 ABGB ua dann nicht anzuwenden, wenn jemand erklärt hat, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen ao Wert zu übernehmen (F 1) oder wenn er, obgleich ihm der wahre Wert bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnismäßige...

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