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III. Verlängerung der coronabedingten Sonderregelungen im AlVG und Einmalzahlung
Mit Beschluss des Nationalrats vom und des Bundesrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird, sollen aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pademie die Sonderregelungen in § 12 Abs 2a und § 82 Abs 5 AlVG bis verlängert werden (IA 2072/A 27. GP; AB 1230 BlgNR 27. GP; 431/BNR 27. GP). Damit sollen die Nachteile, die für selbständig Erwerbstätige, die von Betriebsschließungen betroffen sind, und von Personen in Altersteilzeit weiterhin ausgeglichen werden. Außerdem soll der Bildungsbonus bis verlängert werden (§ 20 Abs 7 AlVG).
Des Weiteren sieht der Beschluss eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro zwecks Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Krankengeld gemäß § 41 AlVG für mindestens 32 Tage bezogen haben, und für Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, vor (§ 42 Abs 6 und § 66 Abs 3 AlVG).
Die Änderungen sollen mit in Kraft treten.