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ÖBA 5, Mai 2020, Seite 344

Verteilung des Verwertungserlöses bei gleichrangigen Forderungen eines Gläubigers

Maximilian Harnoncourt

§§ 214, 216, 218 EO

Bei den Verteilungsgrundsätzen der § 216 ff EO handelt es sich um dispositives Recht. Ein Gläubiger mehrerer gleichrangiger Forderungen kann daher die Berücksichtigung der einzelnen Forderungen in einem anderen als dem anteiligen Verhältnis, aber auch die Berichtigung nur einer Forderung begehren.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kl wurde im Titelverfahren als Bürgin und Zahlerin für einen Kredit der bekl Bank an eine GmbH, deren Alleingesellschafterin sie war, verpflichtet, den vereinbarten Verbürgungsgrundbetrag von € 175.000 sA zu zahlen. Aufgrund dieses Exekutionstitels bewilligte das ErstG der Bekl am die Exekution gegen die Kl.

Für den durch die Bürgschaft der Kl gesicherten Kreditvertrag diente ua auch eine Höchstbetragshypothek auf einer Liegenschaft der GmbH (Kreditnehmerin) als weitere Sicherheit, die der bekl Bank schon zur Besicherung von zwei früher gegenüber der GmbH begründeten Kreditforderungen (Kreditkonten) eingeräumt worden war. Laut dem am von den Streitteilen geschlossenen Bürgschaftsvertrag ist die Bank berechtigt, alle für den Kredit bestellten Sicherheiten nach eigenem Ermessen zu verwerten und den Erlös daraus sow...

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