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SWK 4, 1. Februar 2001, Seite S 187

14% ermäßigter Steuersatz (Kennzahl 026)

14% ermäßigter Steuersatz (Kennzahl 026)


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Die Getränkebesteuerung wurde mit neu geregelt (BGBl. I Nr. 29/2000) und durch das Budgetbegleitgesetz 2001 wieder zurückgenommen. Für den Zeitraum bis sind Speisenumsätze in Restaurants etc. sowie die Abgabe von Speisen und Milch zum Verzehr an Ort und Stelle mit 14% zu versteuern (siehe dazu Kolacny/Caganek in SWK-Heft 17/2000, Seite S 452). Dies gilt auch für die Lieferung und den Eigenverbrauch von Wein im Zeitraum bis .
Der Verkauf von Nahrungsmitteln und Milch zum Mitnehmen ist weiterhin mit 10% zu versteuern. Der Verkauf von Kaffee (ausgenommen Malzkaffee) und Tee (ausgenommen Kräutertees und Früchtetees) in fester Form unterliegt seit dem Steuersatz von 20%.

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