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SWK 4, 1. Februar 2001, Seite S 183

Grundstücksumsätze (Kennzahl 019)

Grundstücksumsätze (Kennzahl 019)

Die unecht befreiten Umsätze sind in den „Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen" unter Kennzahl 000 einzubeziehen und unter den Kennzahlen 019, 016 und 020 wieder abzuziehen. Die mit den unecht befreiten Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuern können nicht abgezogen werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG sind Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 Grunderwerbsteuergesetz umsatzsteuerfrei, einschließlich der Entnahme von Grundstücken oder Grundstücksteilen aus dem unternehmerischen Bereich in den privaten Bereich. Lieferte ein Unternehmer bis steuerfrei ein Grundstück und war aus dem Grund ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 UStG ausgeschlossen oder eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 10 bis 12 vorzunehmen, so war er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen oder aufgrund der Berichtigung geschuldeten Betrag gesondert in Rechnung zu stellen. Der Empfänger konnte den Betrag als Vorsteuer verrechnen, wenn er das Grundstück für sein Unternehmen erwarb (§ 12 Abs. 14).

Seit sind Umsätze mit Liegenschaften bei Ausübung einer Optionsmöglichkeit (§ 6 Abs. 2 UStG) durch den Verkäufer ebenfalls der Umsatzsteuer mit 20% zu unterziehen. Wird diese Optionsmöglichkeit vom Verkäufer der u...

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