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Die Stundung von Zahlungen bei Kreditverträgen nach dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
Im Rahmen der umfangreichen Maßnahmengesetzgebung aus Anlass der COVID-19-Pandemie hat der Nationalrat am als Teil des – auf einen am im Nationalrat eingebrachten Initiativantrag der Regierungsparteien zurückgehenden – 4. COVID-19-Gesetzes das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz beschlossen. Der Bundesrat befasste sich mit dem 4. COVID-19-Gesetz schon am und das Gesetz wurde noch an diesem Tag nach Beurkundung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt I Nr 24/2020 kundgemacht.
Im ersten Hauptstück finden sich in § 2 Regelungen zur Verschiebung von Fälligkeiten bei bestimmten Kreditverhältnissen sowie in § 3 allgemein anzuwendende Bestimmungen zu Verzugsfolgen und in § 4 zu Konventionalstrafen. In der Folge sollen hier § 2 und – soweit er im Zusammenhang mit der gesetzlichen Stundung von Interesse ist – § 3 einer ersten näheren Betrachtung unterzogen werden.
Unter der Überschrift „Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen“ werden in § 2 alle Ansprüche des Kreditgebers aus vor dem abgeschlossenen Kreditverträgen mit Verbrauchern und Kleinstunternehmern auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwi...