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EuGH: Parkplätze, -uhren
Mehrwertsteuer: Einnahmen von Parkuhren und Parkplätzen begründen keine Unternehmereigenschaft von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
Aus dem Urteilstenor des EuGH:
1. Bei der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen handelt es sich um eine Tätigkeit, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts i. S. d. Art. 4 Abs. 5 der 6. MWSt-RL im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt, wenn sie im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst.
2. Art. 4 Abs. 5 UAbs. 3 der 6. MWSt-RL ist so auszulegen, dass Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf von ihnen ausgeführte nicht unbedeutende Tätigkeiten nicht immer als Steuerpflichtige gelten. Nur dann, wenn diese Einrichtungen eine in Anhang D der 6. MWSt-RL aufgeführte Tätigkeit ausüben oder einen dort aufgeführten Umsatz tätigen, ist eine unbedeutende Tätigkeit oder ein entsprechender Umsatz von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, sofern das nationale Recht von der in Art. 4 Abs. 5 UAbs. 3 der 6. MWSt-RL vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht hat.
3. Der Finanzminister eines Mitgliedstaates kan...