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Rechtsgebühren
• Bei der Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH sind in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr auch zum Zeitpunkt des Erwerbes noch nicht fällig gestellte Einlagenverpflichtungen einzubeziehen. - (§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG), (Abweisung)
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