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Atypischer stiller Gesellschafter
• Wird am eine Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter an einer GmbH (Geschäftsherr) eingegangen, ist nicht der gesamte Verlust des Kalenderjahres 1990 einheitlich und gesondert festzustellen, sondern lediglich jener Verlust, der von der Mitunternehmerschaft im Zeitraum 17. 12. - erzielt wurde. - (§ 188 BAO), (Abweisung)
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