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Betriebsübertragung eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 99/14/0281, für den Fall des Betriebs-(Teilbetriebs-/Mitunternehmeranteils-)überganges von Todes wegen mit Buchwertfortführung (§ 6 Z 9 lit. a EStG) bei fortgesetzter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausgesprochen, dass keine Todfallsbilanz zu erstellen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in dem genannten Erkenntnis wörtlich aus: „Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus den einkommensteuerlichen Vorschriften nicht, dass beim Ableben eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners und Fortsetzung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durch den Rechtsnachfolger ein Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den Betriebsvermögensvergleich zum Zeitpunkt des Ablebens vorgenommen wird (vgl. etwa die bei Djanani/Kapferer, ÖStZ 1985, 279, FN 2, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). In diesem Sinn sind auch die Ausführungen von Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6 Tz. 242, zu verstehen, die beim unentgeltlichen Betriebserwerb für Einnahmen-Ausgaben-Rechner von einer Buchwertfortführung (nur) hinsichtlich der abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sprechen (ebenso Hofstätter/Reichel, Tz. 4 zu § 6 Z 9 EStG 1988, vgl. auch Quantschnigg/Schuch, a. a. O., § 2 Tz. 49).
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