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SWK 15, 20. Mai 2001, Seite S 426

Arbeitszimmer eines Krankenhausarztes

Ein Arbeitszimmer liegt bereits dann „im Wohnungsverband", wenn es mit den privat genutzten Räumen über einen gemeinsamen Wohnungseingang verfügt (). Nach dem vorgelegten Plan des Einfamilienhauses des Berufungswerbers ist das Arbeitszimmer II aber nur über das Arbeitszimmer I zu erreichen und dieses wiederum nur über die Diele, mit der das Gebäude betreten wird und die auch den Zugang zu den privat genutzten Räumlichkeiten des Hauses eröffnet (unbestritten war, dass keine „Räumlichkeiten" gegeben waren, die - wie typische Ordinationsräume eines Arztes - schon nach ihrer Ausstattung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen).

Der „Mittelpunkt" der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Nach der Verkehrsauffassung aber ist bei einem Arzt, der an einem Krankenhaus angestellt ist und der Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 lit. b EStG aus der „Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulatorischer Behandlung" bezieht, Mittelpunkt der Tätigkeit jener Ort, an dem die ärztliche Untersuchung und Betreuungsleistung erfolgt. Das ist das Krankenhaus und nich...

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