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SWK 15, 20. Mai 2001, Seite T 69

Die Besteuerung von Unfallrenten im Licht sozialstaatlicher Solidarität

Solidarität mit den Steuerzahlern auch bei den Staatsausgaben

Reinhold Beiser

Die Besteuerung von Unfallrenten ist systemkonform. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Prinzip der sozialstaatlichen Solidarität nicht überspannt wird, wenn Unfallrentner Millionenpensionen der Staatsspitze finanzieren.

1. Eingangsbeispiel

Ein junger erfolgreicher Anwalt wird bei einem Verkehrsunfall anlässlich einer Fahrt zu einem Gerichtstermin schwer verletzt; eine Querschnittlähmung zwingt ihn zu einem Leben im Rollstuhl. Der Anwalt bezieht eine gesetzliche Unfallrente von 10.000 S monatlich/wertgesichert.

2. Die Unfallrente in einkommensteuerrechtlicher Sicht

Der Unfallschaden und die daraus resultierenden Mehrbelastungen sind dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung und somit nach §§ 34 und 35 EStG abzugsfähig, soweit der Schaden nicht ersetzt wird. Die Aufwendungen für den Rollstuhl und einen behindertengerechten Umbau des Heimes (Wohnung/Haus) fallen in diese Kategorie.

Die Unfallrente soll den auf Grund der Behinderung künftig entgehenden Verdienst ausgleichen. Entschädigungen für entgangene oder künftig entgehende Einnahmen sind nach § 32 Z 1 EStG grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Eine Besteuerung von Unfallrenten ist aus dieser Sicht systematisch konsequent. Bei der Bemessun...

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