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Nochmals: Rechtswidrigkeit bei Eigenmittelquote und fiktiver Schuldentilgungsdauer
IRÄG 1997 i. d. F. BGBl. I Nr. 114/1997 und §§ 23 f. URG i. d. F. BGBl. I Nr. 106/1997 verfassungswidrig
In SWK-Heft 13/2001, Seite W 33hat der Verfasser erörtert, welche Folgen die zweimalige Kundmachung des IRÄG 1997 in BGBl. I Nr. 106 und Nr. 114 im Lichte des VfGH-Erkenntnisses G 152/00 vom hat. Dabei wurde als Annahme zu Grunde gelegt, dass der Fehler im Zuge der Drucklegung passiert ist.Kürzlich wurde aber auf einen Erlass des BMJhingewiesen,nach dem die in der ersten Kundmachung (BGBl. I Nr. 106/1997) enthaltenen Abweichungen vom Gesetzesbeschluss bereits in der vom Bundespräsidenten beurkundeten Beschlussausfertigung enthalten waren.
1. Zur Entstehungsgeschichte des URG
Bekanntlich wurde das IRÄG 1997 mit seinem Art. XI, dem Unternehmensreorganisationsgesetz, zunächst in BGBl. I Nr. 106/1997 kundgemacht. Der a. a. O. abgedruckte Text weicht allerdings insofern von dem im Nationalrat beschlossenen ab, als die Wortfolge „die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 und B IV HGB und", die als Einfügung in § 24 Abs. 1 URG i. d. F. JAB beschlossen worden war, in § 23 URG i. d. F. BGBl. I Nr. 106/1997 aufscheint. Nach dem oben bei FN 4 genannten Erlass ist das Versehen noch im Parlament passiert. Dem Bundeskanzleramt wurden zwei unrichtige Beschlussausfertigungen übermittelt, ...