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Sind von der EDV erstellte Bescheide, mit denen ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde, rechtswidrig?
Keine Prüfung der Entschuldbarkeit, keine Begründung der Ermessensentscheidung
Gemäß § 135 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgaben sicherzustellen.
Nach Ansicht des VfGHhat der Verspätungszuschlag auch die Funktion der Abgeltung von Verzugszinsen und der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärung verursachtem Verwaltungsaufwand.
In einem konkreten Fall wurden im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung ohne weiteres Zutun des Prüfers (somit ausschließlich automatisch durch die EDV-Anlage) für die Monate Juni und September bis November 2000 Verspätungszuschläge von jeweils 8 Prozent der Vorauszahlung an Umsatzsteuer insgesamt in Höhe von 644.095 S festgesetzt.
In der gegen die Bescheide eingebrachten Berufung brachte die Berufungswerberin vor, dass die Verspätung entschuldbar sei, und führte auch die ihrer Ansicht dafür sprechenden Gründe an.
Für den Fall des V...