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Artikel XIIÄnderung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Auf Grund des § 6 b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 554/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 22/2001, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertes „3 Milliarden Schilling" der Wert „220 Millionen Euro".