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SWK 31, 1. November 2001, Seite S 765

Artikel XIIÄnderung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Auf Grund des § 6 b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wird verordnet:

Die Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 554/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 22/2001, wird wie folgt geändert:

Im § 4 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertes „3 Milliarden Schilling" der Wert „220 Millionen Euro".

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