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VwGH zu Anforderungen an Bestellungsurkunde eines verantwortlichen Beauftragten
§ 48 BörseG; § 9 VStG
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG hinsichtlich der Einhaltung der Meldepflichten nach den §§ 91 ff BörseG nicht wirksam gewesen wäre. Die Bestellung nennt ausdrücklich § 48 BörseG und somit jene Bestimmung, in der (mit wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen) die Verwaltungsstrafbestimmungen des BörseG zusammengefasst sind, darunter – worauf es im Revisionsfall ankommt – jene Strafnorm, die im Falle der dem Revisionswerber vorgeworfenen Übertretungen des § 91 Abs 1 BörseG anzuwenden ist. Wird aber ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG ausdrücklich für die Einhaltung von Bestimmungen bestellt, die selbst keine Verhaltenspflichten normieren, aber die Übertretung anderer Bestimmungen zur Verwaltungsübertretung erklären und mit Strafe bedrohen, so kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass dem Beauftragten die Verantwortung für die Einhaltung dieser verwiesenen Bestimmungen übertragen werden soll.