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SWK 31, 1. November 2001, Seite S 763

Artikel VÄnderung der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen

Änderung der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen

Auf Grund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes wird verordnet:

Die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:



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„§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis
der tatsächlichen Kosten bei
-
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids
70 Euro
-
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
51 Euro
-
Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit
42 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen."

2. Im § 3 Abs. 1 und 2 tritt jeweils an die Stelle des Wertes „2.100 S" der Wert „153 €".

3. Im § 5 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertes „3.600 S" der Wert „262 €".

4. Im § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2001, sind anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,

2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

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