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Artikel IVÄnderung der Verordnung über die Festsetzung des Prozentsatzes zum Ausgleich von Unterschieden in der Kaufkraft hinsichtlich der in den Zollausschlussgebieten erzielten Einkünfte
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Prozentsatzes zum Ausgleich von Unterschieden in der Kaufkraft hinsichtlich der in den Zollausschlussgebieten erzielten Einkünfte
Zu § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung des Prozentsatzes zum Ausgleich von Unterschieden in der Kaufkraft hinsichtlich der in den Zollausschlussgebieten erzielten Einkünfte, BGBl. Nr. 881/1993, wird wie folgt geändert:
Anstelle der Wortfolge „für die Zeit ab " tritt die Wortfolge „für die Zeit von bis ".