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Änderungen der VO über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten bestimmter Berufsgruppen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen
(BMF) -Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 wird folgende Ziffer 10 angefügt:
„10. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung
15 v. H. der Bemessungsgrundlage, mindestens 6.000 S jährlich, höchstens 36.000 S jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen."
2. § 6 lautet:„(1) § 1 Z 1 bis 9 und §§ 2 bis 5 sind anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,
2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem und vor dem enden.
(2) § 1 Z 10 ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,
2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem und vor dem enden."