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Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
Geplante Änderung mit Wirkung ab 1. 1. 2002
Ergänzend zu den Ausführungenhinsichtlich der Absetzbarkeit von Studiengebühren als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 34 Abs. 8 EStG sei auf eine geplante Änderung der zu Grunde liegenden Verordnungmit Wirkung ab hingewiesen.
Derzeit gelten gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 zeitlich noch zumutbar ist. Sofern ein Wohnort in den jeweiligen Verordnungen genannt ist, ist von der zeitlichen Zumutbarkeit auszugehen. Ein Pauschalbetrag von 1.500 S pro Monat der Berufsausbildung steht daher nicht zu.
Durch die Verordnungen vom (BGBl. II Nr. 295/2001 und 296/2001) betreffend die Änderung der Verordnungen über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 wird nun der Nachweis zugelassen, dass die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt und somit die tägliche Fahrt unzumutbar ist -dies trotz Nennung des Ortes in den jeweiligen Verordnungen.
Diese Änderung soll analog in die Verordnung zu § 34 Abs. 8 EStG betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes übernommen werden. Im Sinne einer gleichmäßigen Vorgangsweise bei der Feststellung der Zumutbarkeit mu...