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SWK 31, 1. November 2001, Seite T 200

Artikel XIÄnderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge

1. mit Benzinmotoren 2% vervielfacht mit dem um 3 Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern

2. mit Dieselmotoren 2% vervielfacht mit dem um 2 Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern

3. mit Motoren für andere Kraftstoffarten 2% vervielfacht mit dem um 3 Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Liter bzw. Kilogramm

wobei jeweils der Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 1980/1268 in der Fassung 1993/116 bzw. 1999/100 zugrunde zu legen ist.

S. T 201Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern bzw. Kilogramm (bei Fahrzeugen mit Dieselmotor von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%."

EB: Durch die Verwendung von alternativen Treibstoffen wie z. B. Erdgas ist eine Adaptierung der Ermittlung des Steuersatzes erforderlich.

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