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Artikel VÄnderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b lautet:
„b) die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Österreichischen Post Aktiengesellschaft;"
EB: Durch das Postgesetz 1997 wurden die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Postwesens auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft übertragen.
2. § 6 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. der in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;"
EB: Nach dem Erkenntnis des Zl. 99/16/0302, ist auch die Einfuhr von Zahnersatz steuerfrei. Daraus ergibt sich auch die Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbes von Zahnersatz.
3. § 19 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich lautet:
„-der Leistungsempfänger Unternehmer ist."
EB: Anpassung an Artikel 21 Abs. 1 lit. b der 6. EG-Richtlinie.
Nach der 6. EG-Richtlinie ist beim Übergang der Steuerschuld keine Einschränkung auf inländische Leistungsempfänger vorgesehen.
4. § 24 a Abs. 4 entfällt.
EB: Der Übergang der Steuerschuld hat bei Leistungsempfängern, die gemäß § 12 Abs. 3 nicht zum Vorsteuerabzug berechtig...