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SWK 31, 1. November 2001, Seite T 180

Artikel IVÄnderung des Kommunalsteuergesetzes

Änderung des Kommunalsteuergesetzes

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 9 zweiter Satz lautet:

„Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen."

EB: Nach der geltenden Regelung sind Freibetrag und Freigrenze nur für Unternehmen mit einer einzigen Betriebsstätte vorgesehen. Unterhält das Unternehmen mehr als eine Betriebsstätte gleich in welcher Gemeinde, kommt die Begünstigung nicht zur Anwendung.

Diese Bestimmung kann zu Härten führen, beispielsweise wenn das Unternehmen eine gewerbliche Betriebsstätte mit Dienstnehmern hat und daneben ein Miethaus ohne angestellten Hausbesorger oder eine vermietete Eigentumswohnung (jeweils eine Betriebsstätte i. S. d. KommStG). Da mehr als eine Betriebsstätte besteht, kommt der Freibetrag nicht zur Anwendung.

Die Freibetragsregelung soll daher auch für Unternehmen gelten, die mehr als eine Betriebsstätte unterhalten. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten und übersteigt die gesamte Monatslohnsumme (§ 5 KommStG) nicht 1.095 Euro, fällt keine Kommunalsteuer an. Liegen die Betriebsstätten, in denenS. T 181 Dien...

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