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Börsenumsatzsteuer
• Auch die Übernahme einer ziffernmäßig bestimmten Haftung ist der Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer hinzuzurechnen, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb des S. R 66Geschäftsanteiles ist. Eine vertraglich übernommene Haftungsverpflichtung ist ohne Rücksicht darauf in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, ob der Erwerber des Geschäftsanteils letztlich überhaupt als Haftender herangezogen wird. - (§ 21 Z 1 KVG), (Abweisung)
(, 0367, 0368)