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SWK 17, 10. Juni 2001, Seite R 65

Stiller Gesellschafter

Nicht jeder, der als stiller Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ist schon als Gesellschafter i. S. d. § 6 Abs. 2 (jetzt § 5 Abs. 2) KVG anzusehen, sondern nur derjenige, der über ein Gesellschaftsrecht gemäß § 6 Abs. 1, das heißt über eine Forderung verfügt, die ihm eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewährt. - (§ 2 KVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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