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Stiller Gesellschafter
• Nicht jeder, der als stiller Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ist schon als Gesellschafter i. S. d. § 6 Abs. 2 (jetzt § 5 Abs. 2) KVG anzusehen, sondern nur derjenige, der über ein Gesellschaftsrecht gemäß § 6 Abs. 1, das heißt über eine Forderung verfügt, die ihm eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewährt. - (§ 2 KVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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