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Zur zivilrechtlichen Haftung des Geschäftsführers wegen betrügerischer Krida
§§ 1295, 1296, 1298, 1311 ABGB; § 25 GmbHG; § 156 StGB
Die Kridabestimmungen des StGB sind Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger; vom Schutzzweck dieser Normen werden sowohl Altgläubiger als auch Neugläubiger erfasst.
Im Falle einer Schutzgesetzverletzung trifft den Schädiger im Sinn des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden (im vollen Umfang) auch im Fall vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre.
Aus der Begründung:
1. Die vom Berufungsgericht über Abänderungsantrag des Beklagten nachträglich als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die Beschränkung der Geschäftsführerhaftung auf den Quotenschaden auch dann gilt, wenn es – wie hier – zu keinem Insolvenzverfahren der verpflichteten GmbH kommt, stellt sich im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht:
1.1 Nach den maßgebenden Feststellungen hat der Beklagte als Geschäftsführer jener GmbH, gegen die die Klägerin eine titulierte Forderung von € 22.422,38 sA hat, nach Zustellung des das im Vorprozess ergangene erstgerichtliche Urteil bestätigenden Berufungsurteils vom am im eigenen Namen mit der durch ihn vertretenen GmbH vereinbart, per in alle Rechte und Pflic...