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Kommunalsteuer: Haftung
• Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter „Übereignung" im Zusammenhang mit der Haftung für Kommunalsteuer die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt also nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an. Maßgebend ist somit der - wenn auch nicht unmittelbare - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Von einem solchen Übergang kann dabei auch dann gesprochen werden, wenn der Erwerber des Unternehmens vom Vormieter S. R 64einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt. - (§ 12 Abs. 1 Z 1 WAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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