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SWK 17, 10. Juni 2001, Seite R 63

Kommunalsteuer: Haftung

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter „Übereignung" im Zusammenhang mit der Haftung für Kommunalsteuer die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt also nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an. Maßgebend ist somit der - wenn auch nicht unmittelbare - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Von einem solchen Übergang kann dabei auch dann gesprochen werden, wenn der Erwerber des Unternehmens vom Vormieter S. R 64einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt. - (§ 12 Abs. 1 Z 1 WAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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