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SWK 17, 10. Juni 2001, Seite R 63

Geldstrafe: Nachsicht

Die Tatsache, dass jemand aus einer schlechten Vermögenslage heraus die rechtskräftig über ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen kann und deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten muss, stellt für sich allein keinen gnadenwürdigen Grund dar. Die Frage, ob der Gesundheitszustand eines Bestraften die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe gestattet, ist dabei nicht im Rahmen eines Gesuches um Nachsicht einer Geldstrafe zu prüfen. - (§ 187 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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