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Bewirtungsaufwendungen
• Für die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen ist nicht ausschlaggebend, ob die repräsentative Veranlassung von Bewirtungsvorgängen deutlich in den Hintergrund tritt, sondern einzig darauf, ob dem Abgabepflichtigen der Nachweis gelingt, dass die Bewirtung der Werbung gedient hat und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. - (§ 20 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes), (Präsidentenbeschwerde, FLD Wien, NÖ, Burgenland)
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