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Versicherungsangestellter: Arbeitszimmer
• Bei der Tätigkeit eines Versicherungsangestellten im Außendienst und der zeitgemäß geringen täglichen Benützung des Arbeitszimmers kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. - (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996), (Abweisung)
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