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KommSt: Hoheitsbetrieb
• Im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerpflicht eines Hoheitsbetriebes im Sinne des § 2 Abs. 5 KStG 1988 ist entscheidend, ob die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient. Darunter ist die Erfüllung von Aufgaben durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu verstehen, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind, sei es, dass sie ihr ausdrücklich durch die Rechtsordnung zugewiesen S. R 63sind oder dass sie sich aus ihrem allgemeinen Aufgabenkreis ergeben. Ob eine Tätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts eigentümlich ist, ist nach der Verkehrsansicht und Staatsauffassung zu prüfen. - (§ 3 Abs. 3 KommStG 1993), (Abweisung)
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