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Empfängerbenennung
• Aus der Bestimmung des § 162 BAO ist nicht abzuleiten, dass nur jene Beträge, die beim bekannt gegebenen Empfänger einer Besteuerung zugeführt wurden, als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. - (§ 162 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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