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SWK 17, 10. Juni 2001, Seite R 62

Rückstellung: Fortführung

Eine einmal gebildete Rückstellung ist - wovon die belangte Behörde zutreffend ausgegangen ist - in jedem der Bildung folgenden Wirtschaftsjahr daraufhin zu untersuchen, ob ihre Fortführung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist. Fällt in einem Wirtschaftsjahr die Grundlage der Rückstellungsbildung weg, ist die Rückstellung in diesem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Ändern sich einzelne der Rückstellungsdotierung zu Grunde liegende Komponenten (z. B. die wahrscheinliche Schadenshöhe), hat dies gleichfalls in jenem Wirtschaftsjahr seinen Niederschlag zu finden, in dem die maßgebliche Änderung eingetreten ist. - (§ 9 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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