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Arbeitszimmer eines Hochschullehrers nicht abzugsfähig
Der Berufungswerber ist Bundeslehrer im Hochschuldienst und erzielte im Jahr 1999 einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auf Grund seiner Anstellung an einem Institut der Universität Wien sowie beim Stadtschulrat Wien, andererseits Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durch die Übernahme von Lehraufträgen.
In seiner Berufung vertritt er die Ansicht, sein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer stelle den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar, da er hinsichtlich der vor- und nachbereitenden Arbeiten im Zusammenhang mit seiner unselbständigen Tätigkeit, aber auch hinsichtlich der selbständigen Beschäftigung nicht an seinen Arbeitsplatz gebunden sei und daher aus Zweckmäßigkeitsgründen die genannten Arbeiten in seinem Arbeitszimmer verrichte.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da die das Berufsbild eines Universitätslehrers bestimmende Tätigkeitskomponente die unmittelbare Weitergabe von Wissen und technischem Können an Studierende in den Räumlichkeiten der Universität und der Schule ist. Sie kann naturgemäß nicht im Arbeitsraum des Abgabepflichtigen erfolgen (vgl. ).
Überdies ...