Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zeitpunkt des Zufließens von Zuwendungen einer Privatstiftung bei satzungsmäßiger Regelung für Zwecke der KESt
Zur Auslegung des § 19 i. V. m. § 95 Abs. 4 Z 4 EStG
Lang nimmt in , zum Zeitpunkt des Kapitalertragsteuerabzuges bei Zuwendungen einer Privatstiftung an Begünstigte Stellung. Dabei gelangt er zur Auffassung, dass sich entgegen der h. A. der Zuflusszeitpunkt für Zuwendungen stets nach § 95 Abs. 4 Z 4 EStG richtet. Lang begründet dies im Wesentlichen damit, dass keine Parallele zu den Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften und Gewinnanteilen als stiller Gesellschafter zu ziehen sei, da diesen Zahlungen eine fortdauernde (gesellschafts-)vertragliche Rechtsbeziehung zu Grunde liegt. Ein Begünstigter einer Privatstiftung hingegen, der auch ohne seine Zustimmung in der Stiftungserklärung genannt bzw. von seiner Stellung als Begünstigter keine Kenntnis haben kann, sei insoweit nicht mit einem Gesellschafter vergleichbar. Da die Leistung der Stiftung jedenfalls annahmebedürftig ist, kann nach Lang die bloße Beschlussfassung über eine Leistung nicht zur Steuerpflicht führen.
In diesem Beitrag soll der Zeitpunkt des Zufließen von Zuwendungen bei satzungsmäßiger Regelung für Zwecke der KESt untersucht werden. Unabhängig von der Streitfrage, nach welchem Zeitpunkt sich der Zufluss bei vom Stiftungsvorstand beschlossenen Leistungen an ...