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Verkauf unter Eigentumsvorbehalt
•Der Verkauf eines Gegenstandes unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stellt umsatzsteuerlich bereits eine Lieferung dar, weil der Lieferant dem Abnehmer trotz des Eigentumsvorbehaltes umsatzsteuerlich die Verfügungsgewalt über den Gegenstand der Lieferung verschafft; wird der Kaufpreis von der finanzierenden Bank eingelöst und für den Fall der Verwertung des Sicherungsgutes vereinbart, dass mittels Gutschrift über die Lieferung des Sicherungsgutes abgerechnet wird, ist mit dieser Vereinbarung über die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Befähigung, im eigenen Namen über die Wirtschaftsgüter zu verfügen, übertragen worden. Beim Verkauf des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer liegen daher zwei Lieferungen vor. – (§ 3 Abs. 1 UStG 1994), (Abweisung)
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