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Wegfall der Einzelbesteuerung bei grenzüberschreitender Personenbeförderung per 1. 1. 2001
Derzeit kommen die allgemeinen Besteuerungsvorschriften zur Anwendung
Bei der Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kfz und Anhängern werden die Umsätze, wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird, nicht im Wege der Veranlagung (Abschnittsbesteuerung), sondern im Wege der Einzelbesteuerung erfasst, d. h. die Steuer wird für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz – die einzelne Fahrt – berechnet und festgesetzt. Die Vorschreibung der Steuer erfolgt in diesen Fällen beim Ein- bzw. Austrittszollamt an der Drittlandsgrenze. Bei der Einzelbesteuerung tritt als Bemessungsgrundlage an die Stelle des vereinbarten Entgeltes ein Durchschnittsbeförderungsentgelt.
Diese schon im UStG 1972 vorgesehene Besteuerung, die in der 6. EG-RL keine Deckung findet, konnte von Österreich auf Grund des Beitrittsvertrages (siehe SWK-Heft 16/1994, Seite A 375) bis zum angewendet werden. Von dieser Ermächtigung wurde auch Gebrauch gemacht. Die entsprechenden Bestimmungen der §§ 4 Abs. 9, 20 Abs. 4 und 21 Abs. 7 UStG 1994 sind gemäß § 29 Abs. 7 UStG 1994 – wie im Beitrittsvertrag vorgesehen – auf Umsätze anzuwenden, die vor dem liegen.
Die Einzelbesteuerung ist daher seit nicht mehr anzuwenden. Von der Regelung betroffene Unternehmer haben ihre Umsätze im ...