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Verjährung: Unterbrechung
• Jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Behörde unternommene, nach außen erkennbare Handlung unterbricht die Verjährung auch dann, wenn sich diese Handlung nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat. - (§ 209 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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