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SWK 16, 1. Juni 2001, Seite R 59

Schenkungssteuer: Preisausschreiben

Preisausschreiben führen zu freigebigen Zuwendungen, wenn es dem Veranstalter auf die Leistung des Teilnehmers nicht ankommt. So unterliegen Preisausschreiben für die richtige Auflösung von Rätseln, bei denen die Gewinner durch das Los ermittelt werden, der Schenkungssteuer; hingegen ist ein aus einem Wettbewerb erlangter Preis ein echter Leistungslohn. Bei einem solchen Wettbewerb werden die Gewinner zum Unterschied von einem Preisausschreiben aus der Summe der eingesandten Lösungen nicht mittels des Loses, sondern nach der Qualität der Leistung ermittelt. - (§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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