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GrESt: Bemessungsgrundlage
• Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht; wenn also etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche Vertragsurkunden unterfertigt wurden. - (§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
(, 0282, 2000/16/0039, 0040)