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SWK 16, 1. Juni 2001, Seite W 67

Kooperation zwischen Wettbewerbern

Reform des EG-Kartellrechts

Christoph Liebscher und Alexander Petsche

Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, welche geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Absatz 3 dieser Bestimmung sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Typen von Vereinbarungen mittels Verordnung von diesem Kartellverbot freizustellen. Die Europäische Kommission hat Ende vergangenen Jahres für Spezialisierungsvereinbarungen sowie Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung jeweils eine solche Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) erlassen.Dazu hat die Kommission auch erläuternde Leitlinien verfasst.

1. Spezialisierungsvereinbarungen

1.1 Anwendungsbereich

Gegenstand der GVO sind Vereinbarungen über einseitige oder gegenseitige Spezialisierungen der Produktion sowie Vereinbarungen über die gemeinsame Herstellung bestimmter Produkte. Die Freistellung gilt auch, wenn die Vertragspartner eine Alleinbezugs- und/oder eine Alleinbelieferungsverpflichtung akzeptieren oder einen gemeinsamen Vertrieb vorsehen bzw. sich auf einen Dritten als Vertriebspartner einigen, sofern dieser kein W...

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