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SWK 16, 1. Juni 2001, Seite W 55

Geht der Konzernabschluss nach wie vor am Aufsichtsrat vorbei?

Handlungsbedarf für den Gesetzgeber!

Richard Sterl

In seinem Beitrag „Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer" in RWZ 6/96 hat der Autor darauf hingewiesen, dass der Konzernabschluss und -lagebericht ­ im Gegensatz zum Jahres-(Einzel-)abschluss und Lagebericht ­ vom Aufsichtsrat nicht festzustellen, sondern „nur" zur Kenntnis zu nehmen sind. Darüber hinaus ist auch nicht vorgesehen, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft mit dem Konzernabschluss und -lagebericht befasst wird.

Die in § 96 AktG (Bericht an die Hauptversammlung) vorgesehenen Prüfungs- und Berichtsbefugnisse des Aufsichtsrats beziehen sich ausschließlich auf den Jahres-(Einzel-)abschluss und den Lagebericht, nicht jedoch auf den Konzernabschluss und -lagebericht.

Auch in den §§ 104 (Entlastung) und 125 (Feststellung des Jahresabschlusses) leg. cit. finden sich ausschließlich Bestimmungen hinsichtlich des Jahresabschlusses und nicht solche hinsichtlich des Konzernabschlusses, mit der Ausnahme, dass gemäß § 125 Abs. 5 leg. cit. „der Jahresabschluss und der Konzernabschluss nebst dem Bericht des Aufsichtsrats ... aufzulegen [sind]" und gemäß § 125 Abs. 6 leg. cit. „die Verhandlung über den Jahresabschluss und den Konzernabschluss mit ... zu verbinden [sind]...

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