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SWK 16, 1. Juni 2001, Seite S 441

Nochmals: Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag für GmbH-Geschäftsführer

Die neue Judikaturlinie des VwGH nach der Abweisung der Anfechtungsanträge

Nikolaus Zorn

Nachdem der VfGH mit den Erkenntnissen vom , G 109/00, und vom , G 110/00, Anträge auf Aufhebung von Gesetzesbestimmungen, welche die Besteuerung von Gesellschafter-Geschäftsführern betreffen, abgewiesen hatte (siehe ), traf nunmehr der VwGH neue Entscheidungen zur Auslegung der Bestimmungen. Mit zwei Erkenntnissen vom bekräftigt er seine im Jahr 1996 entwickelte Judikaturlinie.

Die Abweisung der Anfechtung

Mit Erkenntnissen vom , G 109/00, und vom , G 110/00, hat der VfGH Anfechtungsanträge abgewiesen. Es handelte sich um Anfechtungsanträge des VwGH, die im Wesentlichen auf teilweise Aufhebung der §§ 2 und 5 KommStG, § 41 Abs. 2 und 3 FLAG und § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gerichtet waren. Der VfGH hat in seinen Erkenntnissen jene Rsp. zur Besteuerung der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern, die der VwGH seit 1996 entwickelt hat, grundsätzlich bestätigt. Trotzdem ist im Schrifttum (Bruckner/Keppert, ÖStZ 2001, 164) die Frage aufgekommen, ob allenfalls ein Schwenk der VwGH-Rechtsprechung bevorstehe.

Die neue VwGH-Rechtsprechung

Nunmehr liegen Erkenntnisse des VwGH aus der „Nach-Anfechtungs-Ära" vor. Die beiden Erkenntnisse betreffen ...

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