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ÖBA 10, Oktober 2018, Seite 751

VwGH zur Berechnung der Frist für das Außerkrafttreten eines Straferkenntnisses nach § 43 VwGVG

§ 43 Abs 1 VwGVG, Art 133 Abs 4 B-VG

Die 15-monatige-Frist des § 43 Abs 1 VwGVG (Außerkrafttreten des Straferkenntnisses) beginnt auch im Fall der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der belangten Behörde und nicht erst ab Einlangen des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung beim Verwaltungsgericht.

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) erkannte die Revisionswerber jeweils mit Straferkenntnis vom wegen Übertretungen des § 48d Abs 1 iVm § 48 Abs 1 Z 2 BörseG sowie des § 82 Abs 7 iVm § 48 Abs 1 Z 6 BörseG schuldig und verhängte über sie gemäß § 48 Abs 1 Z 2 und 6 BörseG Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen. Weiters wurde die Haftung der L. AG für die Geldstrafen gemäß § 9 Abs 7 VStG ausgesprochen.

Die dagegen von den Revisionswerbern erhobenen Beschwerden vom langten bei der FMA am ein. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom änderte die FMA die Straferkenntnisse dahingehend ab, dass die den Revisionswerbern vorgeworfenen Tathandlungen und Unterlassungen umformuliert wurden; die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen blieben ebenso gleich wie die Haftung der L. AG.

Mit Schriftsätzen vom

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