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SWK 8, 10. März 2001, Seite R 26

Gutschrift: Widerspruch

Nach § 11 Abs. 7 UStG 1972 verliert eine Gutschrift die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht; eine besondere Fristsetzung für die Vornahme eines solchen Widerspruches kann dem Gesetz nicht entnommen werden. – (§ 11 Abs. 7 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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